Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes (Schweiz: Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes) vom 3.
Oktober 1985, auch kurz Granada-Konvention (SEV-Nr. 121) genannt, gilt als eines der wichtigsten Abkommen des Europarats im Bereich der Erhaltung von Kulturgütern. Die Vertragspartner verpflichten sich darin unter anderem, zu verhindern, dass geschützte Güter verunstaltet, beschädigt oder vernichtet werden. Sie verpflichten sich des Weiteren, gegen schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung vorzugehen, aber auch dazu, die Berufe, die an der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes beteiligt sind, zu fördern. Die Konvention von Granada hat als Ziel, die Dringlichkeit einer gemeinsamen Politik, die es ermöglicht, das baugeschichtliche Erbe Europas zu erhalten und seine Bedeutung der Öffentlichkeit bewusst zu machen, und verankert den Gedanken des aktiven Denkmalschutzes auf internationaler Ebene.
Die Grundsätze der koordinierten europäischen Denkmalpflegepolitik werden damit zwischen den Vertragsparteien verfestigt.
Das Abkommen ist allgemein am 1. Dezember 1987 in Kraft getreten.
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