Als Überschwemmung bezeichnet man einen Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche vollständig von Wasser bedeckt ist.
Flutkatastrophen waren neben besonders starken Erdbeben bislang die für Menschen folgenreichsten Naturkatastrophen.
Überschwemmungen sind meistens Naturereignisse:
Der mangelhafte, teils auch ausbleibende Abfluss großer Wassermassen im Binnenland und auf Inseln kann (zumindest teilweise) von Menschen ausgelöst sein:
Generell stellt sich die Frage, ob Schäden durch Überschwemmungen auf bebauten Grundstücken dann „schicksalhaft“ für Geschädigte sind, wenn eine Überschwemmung durch angrenzende Gewässer oder mangelhafte Entwässerungssysteme aufgrund der Lage der Schadensfläche vorhersehbar ist. Auch müssten sich Bauherren des Risikos bewusst sein, das sie eingehen, wenn sie in einem Gebiet mit einem hohen Grundwasserspiegel Anlagen unterhalb des Erdbodens errichten.
Überschwemmungen können unter Umständen erhebliche Wasserschäden am Eigentum von Menschen hervorrufen sowie die Gesundheit und das Leben von Menschen und Nutztieren gefährden. Besteht eine solche Gefahr, so sprechen Rettungskräfte von einem Wassernotstand. Zu unterscheiden sind temporäre Überschwemmungen, die durch das Ablaufen oder Hochpumpen des eingedrungenen Wassers enden, von dauerhaften Überschwemmungen. Letztere drohen insbesondere tiefgelegenen Küstengebieten infolge des klimabedingten Anstiegs des Meeresspiegels.
Bei einer Überschwemmung in bergigem Gelände können Schäden auch unterhalb des eigentlichen Wasserspiegels ausgelöst werden, indem Grundstücke in Hanglage unterspült werden. Durch den Materialabtrag kann der Hang oberhalb des Wasserspiegels abrutschen und Gebäude oder deren Inhalt (z. B. ein Auto in einer Garage) nach unten stürzen.
Nicht jede Überschwemmung stellt jedoch für Menschen ein Problem dar. So gäbe es z. B. in Wüstengebieten ohne das regelmäßige Über-die-Ufer-Treten von Flüssen wie dem Nil abseits von Oasen kein fruchtbares Land für den Acker- und Gartenbau, und unter ökologischen Aspekten werden naturbelassene Feuchtgebiete, die regelmäßig überschwemmt werden, als überaus wertvoll bewertet.
Auch in Deutschland gibt es Kulturlandschaften, deren Bewohner ihren Wohlstand der Fruchtbarkeit ihres Landes verdanken, welche wiederum durch Sedimente zu erklären ist, die nach Überschwemmungen auf dem Boden zurückgelassen wurden. Dies trifft beispielsweise auf das Artland zu, welches großenteils im Hase-Binnendelta liegt.
Der Begriff der Überschwemmung als wirtschaftlicher Schaden ist zugleich ein Rechtsbegriff, der insbesondere im Zusammenhang mit der Gebäude-, Hausrats-, Kfz-Teilkasko- und Betriebsunterbrechungsversicherung relevant ist. Besteht nach diesen Versicherungen Schutz gegen Elementarschäden, so wird dabei üblicherweise auch das Überschwemmungsrisiko abgedeckt. Zum Zwecke der Risikoabschätzung und damit der Prämienkalkulation hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ein geographisches Informationssystem erarbeitet: Das Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS). Grundlage sind statistische Berechnungen des Softwareunternehmens IAWG (Ingenieurhydrologie, Angewandte Wasserwirtschaft und Geoinformatik) in Ottobrunn.
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden.
Der Begriff der Überschwemmung, also eine „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück)“, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Demnach ist die „Überflutung von Grund und Boden“ dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Einschränkend urteilte hingegen das Landgericht Dortmund: Erforderlich sei es, dass die normalerweise trocken liegenden Fläche eine Bodenfläche im Sinne einer mit dem Erdboden niveaugleichen Fläche sei. Wegen fehlender Niveaugleichheit gelten Flachdächer oder Balkone nicht als „Bodenflächen“. Schäden, welche etwa durch das Eindringen von (Tau-)Wasser über das Dach hervorgerufen wurden, seien daher durch Gebäudeversicherungen nicht gedeckt. Es fehle bereits an einer Überflutung, sofern es nicht zu einer Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche gekommen ist. Aber auch eine Überschwemmung von Terrassen gilt nicht als Versicherungsschaden (trotz der Niveaugleichheit mit dem Erdboden). Den Begriff Überschwemmung fasst das LG Nürnberg-Fürth weiter.
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