Das Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten (englisch Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals, CMS) wurde am 23.
Juni 1979 in Bonn abschließend verhandelt und unterzeichnet und wird daher auch als Bonner Konvention bezeichnet. Das Regelwerk trat am 1. November 1983 in Kraft. Das Sekretariat des Übereinkommens ist in Bonn und wird vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) getragen.
Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten | |
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Kurztitel: | Bonner Konvention |
Titel (engl.): | Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals |
Abkürzung: | CMS |
Datum: | 23. Juni 1979 |
Inkrafttreten: | 1. November 1983 |
Fundstelle: | CMS.int; Appendices I, II (PDF; 112 kB, Version 2020) |
Fundstelle (deutsch): | CMS.int (PDF; 110 kB, archivierte Version 2003) |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Naturschutz |
Unterzeichnung: | 2 Staaten (Stand: 1. Dezember 2018) |
Ratifikation: | 127 Staaten (Stand: 1. Dezember 2018)
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Deutschland: | 1. Oktober 1984 |
Liechtenstein: | Rat. 1997 |
Österreich: | 1. Juli 2005 |
Schweiz: | 1. Juli 1995 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Das Übereinkommen enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum weltweiten Schutz und zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten zu treffen, einschließlich ihrer nachhaltigen Nutzung. Dies soll insbesondere auf der Grundlage bestehender oder neuzuschaffender völkerrechtlicher Instrumente international abgestimmte Erhaltungsmaßnahmen im gesamten Wanderungsraum der betroffenen Arten erreicht werden. Etwa 1.200 Arten bzw. regional abgegrenzte Populationen, die akut vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestand hoher Gefährdung ausgesetzt ist, sind vom Schutzbereich des Übereinkommens erfasst.
Für einzelne Arten oder Gruppen, die gefährdet, jedoch nicht notwendigerweise vom Aussterben bedroht sind, ist die Ausarbeitung von Regionalabkommen vorgesehen, in denen rechtsverbindlich Schutz, Erhaltung und nachhaltige Nutzung dieser Arten über ihren gesamten Wanderungsbereich geregelt und die Zusammenarbeit der betroffenen Staaten koordiniert werden.
Weitere Regionalabkommen basierend auf der Bonner Konvention sind das Abkommen zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer und das Abkommen zur Erhaltung der Gorillas und ihrer Lebensräume (Gorilla Agreement).
Siehe unter: Documents, Publications auf CMS.int
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