In Artikeln, die rechtliche Themen behandeln, kann es sinnvoll sein, auf Rechtsquellen wie Gesetze oder Verordnungen zu verweisen.
Wiki richtet sich an die Allgemeinheit und nicht ausschließlich an ein bestimmtes Fachpublikum. Deswegen sollte man darauf achten, dass der Artikel auch dann verständlich ist, wenn man die genannte Quelle nicht kennt.
In welcher Form Angaben in der Wikipedia belegt werden können oder sollen, ist umstritten.
Zwar ist es nicht notwendig, jede nebensächliche Aussage im Artikel durch eine Paragrafenangabe o. Ä. zu belegen, aber wenn man auf eine Quellenangabe nicht verzichten möchte, kann man
) in den Text einbauen.Im Fall eines wörtlichen Zitats aus einem urheberrechtlich geschützten Werk erfordert das deutsche (wie auch das österreichische und schweizerische) Urheberrecht bei der Quellenangabe eine genaue Angabe der Fundstelle z. B. mit Angabe der Seitenzahl oder einer internen Zitierweise (Näheres siehe im Artikel Quellenangabe).
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Paragrafen und Artikel zu verweisen. In Deutschland hat das Bundesjustizministerium (BMJ) in seinem Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Rn. 168 ff.) (ISBN 3887848950) Richtlinien für das Zitieren von Rechtsvorschriften herausgegeben, wie sie in deutschen Gesetzen verwendet werden.
Der Name der Rechtsvorschrift wird immer nach dem Paragrafen (und nach dem Absatz, der Nummer etc.) genannt (richtig: § 433 Abs. 1 BGB
) und nicht davor (falsch: BGB § 433
). Zwischen der Nummer des Paragrafen und der des Absatzes steht kein Komma. Die genaue Fundstelle kann auf folgende Arten angegeben werden:
Schreibweise gemäß BMJ | Alternativ gebräuchliche Schreibweise | |
---|---|---|
Paragraf | § | |
Paragrafen | §§ | |
Artikel | Artikel | Art. |
Absatz | Absatz | Abs. |
Satz | Satz | S. (nicht zu empfehlen) |
Nummer | Nummer | Nr. |
Buchstabe | Buchstabe | Buchst.; lit. |
Daneben existiert in der bundesdeutschen Rechtswissenschaft eine verkürzte Schreibweise, bei der der Absatz in römischen Ziffern und der Satz in arabischen Ziffern angegeben wird. Beispiel: § 433 I 2 BGB
steht für § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Diese Schreibweise ist teilweise in der bundesdeutschen Fachliteratur gebräuchlich, jedoch nicht unbedingt allgemeinverständlich. Daher sollte man sie nach Möglichkeit vermeiden. Aus Gründen der Klarheit ist es auch besser, die Abkürzung „S.“ für das kurze Wort „Satz“ zu vermeiden, da sie auch als Abkürzung für „Seite“ im Gebrauch ist.
Andere Schreibweisen wie BGB § 433
oder § 433 (1) BGB
sind unüblich und sollten vermieden werden.
Zwischen dem Paragrafenzeichen und der Ziffer (sowie zwischen „Abs.“ und der Ziffer, zwischen „Satz“ und der Ziffer usw.) steht ein Leerzeichen. Allerdings darf hier die Zeile nicht umbrochen werden. Um dies zu verhindern, sollte man anstelle eines Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen (
) verwenden, also z. B. § 433 Abs. 1 BGB
.
Bei Artikeln über eine Gerichtsentscheidung sollte stets das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen genannt werden. Darüber hinaus ist auch die Angabe einer Fundstelle (vorzugsweise: amtliche Sammlung) sinnvoll.
Wird in anderen Artikeln auf Entscheidungen verwiesen, kann die Angabe einer Fundstelle genügen. Gibt es über das Urteil einen eigenen Artikel, genügt ein Link darauf. Bei nebensächlichen Erwähnungen (z. B. „wurde mehrfach wegen Beleidigung verurteilt“) kann man auf einen Verweis verzichten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Gerichtsentscheidung zu zitieren:
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137 (1803)
.BVerfGE 108, 282
.BVerfG NJW 2003, 3111
. Wurde das Gericht bereits im Artikel genannt, kann man bei der Fundstellenangabe auf eine wiederholte Nennung verzichten (NJW 2003, 3111
).Ist die Entscheidung im Internet verfügbar, so empfiehlt sich zusätzlich eine Verlinkung. Wird die Entscheidung in einem bestimmten Sinne ausgelegt, so sollte diese Wertung mit wissenschaftlichen Sekundärquellen (Urteilsanmerkungen, Lehrbücher usw.) belegt werden.
Siehe auch die Vorlagen Vorlage:Rspr und Vorlage:BVerfGE.
Für Weblinks auf Paragraphen, Entscheidungen etc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln.
Artikel über Gesetze sollten im Abschnitt „Weblinks“ auf eine Internetfundstelle verweisen.
Die Vorlage:§§ wurde vor allem für diesen Zweck entwickelt.
{{§§|bgb|juris|text=Text des BGB}}
wird Text des BGB. Die Verwendung wird auf Vorlage:§§ erklärt.Zum Verlinken innerhalb des Artikeltextes fand 2005 im Portal Recht eine längere Diskussion und in Wiki Diskussion:Verlinken ein Meinungsbild statt, ohne dass eine eindeutige Richtlinie gefunden wurde. In der Folgezeit sind in vielen Artikeln über Rechtsthemen mit Hilfe von Vorlagen Links auf einzelne Paragrafen im Artikeltext aufgenommen worden. Nach den Ausführungen unter Wiki: Weblinks kann dies als akzeptierte Praxis angesehen werden.
Zur Einfügung solcher Links kann eine der folgenden Vorlagen verwendet werden:
{{§|1|bgb|juris}} BGB
wird § 1 BGB.{{Art.|144|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR40139706}} [[Bundes-Verfassungsgesetz|B-VG]]
wird Art. 144 B-VG, ein Verweis auf Art. 144 B-VG idF vom 01.01.2014 (unter Weglassung des Parameters DokNr wird auf die geltende Fassung verlinkt, im Beispiel hier ident).Eine weitere Möglichkeit bietet das Verlinken von Paragraphen in den Fußnoten. Siehe hierzu Hilfe:Einzelnachweise.
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