Das harmonisierte Urheberrecht in der Europäischen Union ist eng der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit der EU verknüpft.
Daraus leitet sich auch die Hauptrechtssetzungsbefugnis der Europäischen Union im Bereich des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte ab, da solche Rechte den Binnenmarkt behindern könnten.
Bestrebungen, das Urheberrecht in der Europäischen Union zu harmonisieren, sind bereits Mitte der 1970er Jahre vorhanden.
Konkrete Schritte wurden durch das Grünbuch über Urheberrecht und die technologische Herausforderung – Urheberrechtsfragen, die sofortiges Handeln erfordern (1988), getätigt. Dieses stand am Anfang der Entwicklung zur Harmonisierung des Urheberrechtes. Daraufhin folgten sodann die weiteren konkreten Überlegungen und gesetzgeberischen Schritte auf europäischer Ebene. So gibt es inzwischen eine Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsakte und Dokumente zum EU-Urheberrecht von der Kommission auf ihrer Webseite.
Günther Oettinger, EU-Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft wollte bis September 2015 einen Entwurf für ein modernisiertes europäisches Urheberrecht vorlegen. Bereits 2012 hatte Neelie Kroes in ihrer Funktion als EU-Kommissarin für die Digitale Agenda die zurzeit geltenden Urheberrechtsbestimmungen in der EU als ein wesentliches Hindernis für die Forschung, die Wirtschaft und die Kultur bezeichnet. Die Kommission hat Ende 2013 eine öffentliche Konsultation zur Änderung des EU-Urheberrechtes eingeleitet und hierzu einen Report veröffentlicht.
Relevante Richtlinien und Verordnungen sind:
Am 12. September 2018 stimmte das Europäische Parlament den folgenden EU-Kommissionsentwürfen zu.
Dazwischen wurden zur Orientierung auch immer wieder Grünbücher veröffentlicht (Beispiele):
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) und der Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT) des EU-Parlaments führten am 11. November 2014 eine öffentliche Anhörung zur Zukunft des Urheberrechts durch. Der EU-Abgeordnete der Piratenpartei, Felix Reda, hat am 20. Januar 2015 im Rechtsausschuss des EU-Parlaments einen Initiativberichtsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG zu einem EU-Urheberrecht vorgestellt. Danach soll das EU-Urheberrecht noch weiter vereinheitlicht werden und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Dies würde entweder die Erlassung einer Verordnung bedingen, wozu derzeit keine Rechtssetzungsermächtigung der EU besteht oder den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages außerhalb des Rechtsrahmens der Europäischen Union zwischen allen Unionsmitgliedstaaten oder eine Änderung der Gemeinschaftsverträge.
Gegen die Intention der Berichterstatterin von Felix Reda wurde jedoch im Rechtsausschuss dann u. a. die Panoramafreiheit eingeschränkt und zur Abstimmung gebracht. Das Europäische Parlament hat einen diesbezüglichen Antrag am 9. Juli 2015 mit mehreren inhaltlichen Änderungen (insbesondere zur Panoramafreiheit – siehe unten) mit 445 von 542 Stimmen angenommen, und die Kommission aufgefordert, die Vorschläge des Europäischen Parlaments in den kommenden Gesetzesvorlagen zu berücksichtigen.
Innerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich der Erschöpfungsgrundsatz. Wurde innerhalb der Europäischen Union ein urheberrechtlich geschütztes Werk zulässigerweise mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht, so kann er den Vertrieb nicht untersagen (Beispiel: Wird ein Buch vom Autor in Verkehr gebracht, z. B. über einen Verlag, so ist jeder Buchhändler oder sonstige Verkaufseinrichtung in der Europäischen Union berechtigt, dieses Buch anzubieten und zu verkaufen). Für die Einfuhr aus Drittstaaten, in denen ein Urheber ein Werk in Verkehr gebracht hat, jedoch gelten wiederum Sonderregeln (siehe z. B. Parallelimporte). Der in den Urheberrechtsnormen der Europäischen Union vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz sorgt im Ergebnis dafür, dass die Unionsmitgliedstaaten eine internationale Erschöpfung nicht mehr vorsehen dürfen.
Zum Urheberrecht und Urheberrechtsschutz sind eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Siehe beispielsweise (chronologisch, Auswahl von Grundsatzentscheidungen):
Die Schutzfristen in den einzelnen Unionsmitgliedstaaten können von diesen grundsätzlich selbst festgelegt werden, jedoch darf der Schutzfristenvergleich nicht zu einer Diskriminierung anderer Unionsbürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit führen. Mindestschutzdauer ist gemäß Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst fünfzig Jahre über den Tod des Urhebers (post mortem auctoris) hinaus.
Den Unionsmitgliedstaaten, die auch alle gleichzeitig Mitgliedstaaten des Berner Übereinkommens sind, steht es offen, diese Zeitspanne zu verlängern. Diese Schutzfrist wurde 1993 durch die EU-weite Harmonisierung des Urheberrechtsschutzes (Richtlinie 2006/116/EG) auch auf 70 Jahre verlängert.
Sonderregelungen gelten für Drittstaaten und Urheber, die nicht Unionsbürger sind.
Durch die Gewährung der Panoramafreiheit können Einschränkungen des Urheberrechts beseitigt werden, die es z. B. ansonsten verbieten würden, urheberrechtlich geschützte Werke (zum Beispiel Gebäude), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, zu fotografieren, wenn dafür nicht zuvor die Genehmigung des Urhebers des Werkes vorliegt.
Die Richtlinie 2001/29/EG überlässt es den Unionsmitgliedstaaten, ob und wie weit sie die Panoramafreiheit in ihrem Hoheitsgebiet gewähren oder nicht. Eine Vereinheitlichung der Regelungen in allen Unionsmitgliedstaaten zu Lasten der Panoramafreiheit wurde am 9. Juli 2015 vom Europäischen Parlament abgelehnt.
Rechtsakte der Europäischen Union stützten bzw. stützen sich teilweise auf:
da keine direkte Ermächtigung zur Regelung des Urheberrechtes der EU in den Gemeinschaftsverträgen verankert ist.
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