Kupon: Abschnitt eines Wertpapieres

Ein Kupon (, auch Coupon, von französisch couper, „schneiden, ausschneiden“) ist der Abschnitt eines Wertpapieres, der gewöhnlich zur Einlösung eines Gewinnanteils („Dividendenschein“) oder Zinses („Zinsschein“, „Zinskupon“) berechtigt.

Kupon: Allgemeines, Rechtsfragen, Siehe auch
Heute wertlose Kupons von 1925

Allgemeines

Aktien und Anleihen bestanden früher aus der eigentlichen Urkunde („Mantel“) und dem „Bogen“, der eine Vielzahl von Zins- oder Dividendenscheinen („Kupons“) und einen Erneuerungsschein (auch Talon genannt) enthielt. Historisch ergab sich der Begriff Kupon daraus, dass vom Bogen jeweils zum Zins- oder Dividendentermin ein Kupon abgeschnitten wurde und gegen Bargeld oder Gutschrift am Fälligkeitstag eingetauscht werden konnte (siehe auch Tafelgeschäft). Bei Aktien konnten ggf. weitere Rechte, insbesondere Bezugsrechte für neue (junge) Aktien aus Kapitalerhöhungen oder den Bezug von Wandelschuldverschreibungen mit Kupons geltend gemacht werden. War der letzte Kupon auf dem Bogen verbraucht, so konnte der Aktionär mit einem Erneuerungsschein einen vollen Kuponbogen beantragen.

Im Regelfall werden heute Anleihen, Aktien oder ähnliche Wertpapiere nur noch stückelos als Wertrechte im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer in einer Globalurkunde verbrieft. Die Zahlung der Zinsen oder Dividenden erfolgt automatisch zum vorgesehenen Termin durch die Zahlstelle. Eine Terminkontrolle ist wie früher nicht mehr erforderlich.

Im Börsenjargon wird dieser Begriff auch als Synonym für den Nominalzins einer Anleihe verwendet. Dabei besagt ein Kupon von 6 %, dass zum jeweiligen Zinstermin zeitanteilig 6 Prozent des Nominalwerts als Zins gezahlt werden.

Rechtsfragen

Auch ein Zins- oder Dividendenschein ist ein Inhaberpapier. Es verbrieft das Recht, an einem bestimmten Termin den Betrag der Zinsen oder Dividenden in der Währung des Wertpapiers geltend zu machen. Der Kupon berechtigt seinen Inhaber, die hierin verbrieften Dividenden oder Zinsen geltend zu machen. Die Verjährung von Ansprüchen aus Zinsscheinen beträgt gemäß § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an, sofern der Zinsschein innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt wurde. Die Vorlegungsfrist endet gemäß § 801 Abs. 2 BGB am 31. Dezember des vierten auf die Fälligkeit folgenden Jahres. Die Verjährungsfrist bei Kupons von Investmentzertifikaten (Publikumsfonds) beträgt vier Jahre.

Siehe auch

Wiktionary: Coupon – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

Tags:

Kupon AllgemeinesKupon RechtsfragenKupon Siehe auchKupon WeblinksKupon EinzelnachweiseKuponDividendeFranzösische SpracheListe der IPA-ZeichenWertpapierZins

🔥 Trending searches on Wiki Deutsch:

Atombombenabwürfe auf Hiroshima und NagasakiFrank-Walter SteinmeierLepraRobert GwisdekHeinrich VIII. (England)Balduin IV. (Jerusalem)Wilhelm FurtwänglerMarkus LanzStar WarsProbiersteinBack to Black (Film)Joachim LlambiCharlène von MonacoAlina LevshinFallout (Fernsehserie)Das Spiel der MachtChristoph KolumbusLena StolzeImmanuel KantIron MaidenTracker (Fernsehserie)Cillian MurphySlowenienRalph CaspersEva BriegelO. W. FischerChinesische RaumstationAeroflot-Flug 593VolkswagenDas schreckliche MädchenStieglitzNordrhein-WestfalenBillie EilishH- und P-SätzeChris Roberts (Schlagersänger)Wilhelm II. (Deutsches Reich)Johann Sebastian BachLulu LeweCornelia GröschelConstantin SchreiberAlexandra (Sängerin)Nina KronjägerVerhoevenKasachstanFacebookGeneration YHausmeister Krause – Ordnung muss seinSchweizHessenElisabeth von Österreich-UngarnWolfgang Amadeus MozartNachtigallGünther JauchAndrew TateGrimme-PreisAnastasia StanKurt CobainCarla ReemtsmaAndreas WimbergerEmmanuel MacronJuli (Band)47 Ronin (2013)Chris NormanBernhard PieskListe der Staaten der ErdeGeorgienDeutsche Demokratische RepublikArt of CrimeGerard ButlerNATOPanamakanalPraxis mit MeerblickListe der ältesten MenschenSammy Amara3 Body ProblemKristin Scott ThomasHolländische SauceJoachim Król🡆 More