Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vom 12. März 1951, zuletzt neu bekannt gemacht am 11. August 1993, regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichtshofes in Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts.
Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über das Bundesverfassungsgericht |
Kurztitel: | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
Abkürzung: | BVerfGG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege, Verfassungsprozessrecht |
Fundstellennachweis: | 1104-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) |
Inkrafttreten am: | 17. April 1951 |
Neubekanntmachung vom: | 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 und 2 G vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 121 vom 17. April 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | überwiegend 1. August 2024 (Art. 3 G vom 12. April 2024) |
GESTA: | C044 |
Weblink: | Text des BVerfGG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Während die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar im Grundgesetz geregelt ist (Art. 92 GG) und sich dort auch in den Art. 93, 94 GG die wesentlichen Bestimmungen zu Aufgaben und Besetzung des Bundesverfassungsgerichts finden, überlässt das Grundgesetz Regelungen hinsichtlich der Gerichtsverfassung und des anzuwendenden Verfahrensrechts einem weiteren Gesetz (Art. 94 Abs. 2 GG: „Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.“).
In diesem Abschnitt finden sich unter anderem die Regelungen zur Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (§ 6), zur Zuständigkeit des Gerichts (§ 13) und zur Plenarentscheidung (§ 16).
In Teil II finden sich allgemeine Verfahrensvorschriften, die für alle Verfahrensarten gelten.
Teil III befasst sich mit besonderen Verfahrensvorschriften zu den einzelnen Verfahrensarten.
Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, hat ein Verfahrensbeteiligter, der einen Nachteil erleidet, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist, dass der Verfahrensbeteiligte die Dauer des Verfahrens bei dem Gericht gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann (vgl. § 97a BVerfGG). Eingeführt wurde die Verzögerungsbeschwerde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 BGBl I S. 2302. Die Verzögerungsbeschwerde soll eine Rechtsschutzlücke schließen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht. Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren Art. 19 Abs. 4, Artikel 20 Abs. 3 GG und Artikel 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Hierfür gibt es nach geltendem Recht – außer Dienstaufsichts- und Verfassungsbeschwerde – keinen speziellen Rechtsbehelf.
Neben den hier getroffenen Sonderregelungen normiert das Gesetz in § 103 hinsichtlich der Rechtsstellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts die Anwendbarkeit der Vorschriften über Bundesrichter.
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