Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder die Änderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe steht.
Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB, der wie folgt lautet:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c StGB setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt.
Unter den Begriff der Sache fallen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere, bei denen aber auch der § 17 Tierschutzgesetz zu beachten ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Sache einen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) spielt keine Rolle. Bei gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der Sache notwendig (Gasflasche o. Ä.).
Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die beschädigte Sache fremd ist. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Die Tathandlung liegt im Beschädigen, Zerstören (Absatz 1) oder unbefugten Verändern des Erscheinungsbildes (Absatz 2) des Tatobjektes. Diesen 3 Tatvarianten ist nach ganz herrschender Meinung gemein, dass eine körperliche Einwirkung auf die Sache vonnöten ist. Hierdurch werden etwa Lichtprojektionen auf Hauswände ausgeschlossen – hier ist die Einwirkung gerade keine körperliche, sondern eine rein visuelle.
Unter Beschädigen wurde zunächst nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes lediglich die Verletzung der Sachsubstanz des Tatobjektes verstanden. Später kam kumulativ das Erfordernis einer Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit hinzu. Heute hat sich allerdings sowohl in Rechtsprechung als auch Schrifttum ein alternatives Verständnis dieser beiden Varianten durchgesetzt, wonach für ein Beschädigen sowohl eine Sachsubstanzverletzung als auch eine Brauchbarkeitsminderung für sich genommen genügen.
Dabei meint eine Sachsubstanzverletzung einen Eingriff in die stoffliche Unversehrtheit der Sache, das heißt deren Verminderung oder Verschlechterung. Dieser Eingriff kann etwa im Verbeulen bzw. Verkratzen eines Kraftfahrzeuges (Verschlechterung) bestehen oder im Ausleiten von Gas aus einem Ballon (Verminderung). Nach herrschender Auffassung fallen auch mittelbare Substanzverletzungen, die als zwangsläufige Folge der Behebung etwa von Graffiti entstehen, unter diese Variante. Laut anderer Ansicht handelt es sich dabei um freiverantwortliche Selbstschädigung oder fällt in den Anwendungsbereich von Absatz 2.
Die andere Variante der Beschädigung, die Brauchbarkeitsminderung, ist gegenüber der Sachsubstanzverletzung subsidiär: Das heißt sie kommt nur dann zum Tragen, wenn die Sachsubstanzverletzung nicht einschlägig ist – etwa beim Betäuben eines Wachhundes oder Überkleben eines Verkehrsschildes. Es ist hinsichtlich dieser Variante allerdings umstritten, was der Bezugspunkt der Brauchbarkeit bzw. Funktion ist: Laut einer objektiven Ansicht ist maßgeblich, was die allgemeine Meinung der Gesellschaft oder auch des Herstellers über die übliche Verwendung der Sache ist. Nach der herrschenden Ansicht kommt es auf die subjektive Sicht des Eigentümers an: Die Funktion der Sache sei das, was er ihr als Funktion zuschreibt.
Für die Begehungsvariante des Beschädigens gelten verschiedene Tatbestandseinschränkungen:
Bei der Variante der Zerstörung ist mit der vollständigen Vernichtung bzw. Veränderung der Sachsubstanz oder vollständigen Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit lediglich eine Steigerung der beiden Beschädigungsvarianten erfasst.
Seit dem Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 ist mit Absatz 2 neue Fassung eine weitere Variante der Sachbeschädigung hinzugekommen, die gegenüber Absatz 1 subsidiär auch das nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache unter Strafe stellt. Eine derartige Änderung des Erscheinungsbildes ist gegeben, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Das kann etwa durch Beschriften, Besprühen oder Bekleben geschehen. Auch ästhetische Verbesserungen sind erfasst. Diese Änderung muss unbefugt, das heißt ohne den entsprechenden Willen des Berechtigten durchgeführt werden. Liegt ein solcher zustimmender Wille hingegen vor, so schließt er als Einverständnis schon die Tatbestandsverwirklichung aus. Ob auch zivil- oder öffentlichrechtliche Befugnisnormen die Unbefugtheit im Sinne des Absatzes 2 entfallen lassen können, ist umstritten. Im Gegensatz zu Absatz 1 sind hier 2 Tatbestandseinschränkungen explizit normiert: Die Änderung darf nicht nur unerheblich (entspricht Erheblichkeitsschwelle) und nicht nur vorübergehend sein. Dies schließt etwa das Bemalen von Hausfassaden mit Kreide regelmäßig als Tathandlung aus, denn hier ist die Beeinträchtigung durch natürlichen Regenfall nur vorübergehend. Trotz dieser Einschränkungen wird in Teilen des Schrifttums die Verfassungsmäßigkeit von Absatz 2 infrage gestellt. Danach würde er mangels Bestimmtheit nicht den Anforderungen des Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz genügen.
Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt („bedingter Vorsatz“, auch Eventualvorsatz genannt). Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.
Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zumeist ist hier jedoch von Handlungseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.
Der Gesetzestext des § 303a StGB lautet:
Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) lautet:
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.
Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich in § 126 StGB, in der Schweiz in Art. 144 StGB.
Während § 303 StGB das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den § 304 StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:
Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände. Da es sich hierbei um ein anderes Rechtsgut handelt, ist strittig, ob es sich bei dem § 304 StGB um ein eigenes Delikt oder um eine Qualifikation des § 303 StGB handelt.
In Rechtsprechung und Lehre wird die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung angesehen, auch für die Verunstaltung nach Absatz 2. Denn der höhere Unrechtsgehalt und höhere Strafrahmen seien gerade darin begründet, dass das öffentliche Nutzungsinteresse beeinträchtigt sei.
Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:
Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.
Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.
(1) Wer rechtswidrig
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Geschütztes Rechtsgut ist das fremde Eigentum.
Tatobjekt sind alle körperlichen fremden Sachen, aber auch Tiere (§ 285a ABGB). Die Beschränkung auf körperliche Sachen ergibt sich aus den Tathandlungen, die das Gesetz aufzählt: Forderungen lassen sich nicht „beschädigen“. Diese Beschränkung ist insofern relevant, da das österreichische ABGB einen sehr weiten Sachbegriff verwendet, der auch Schuldrechte (unter dem Begriff „persönliche Sachenrechte“) umfasst. „Fremd“ ist eine Sache, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Eigene und herrenlose Sachen sind vom Tatbestand nicht erfasst. Gemäß dem Wortlaut des § 125 StGB sind sowohl Sachen mit Tauschwert als auch Sachen mit bloßem Gebrauchswert vom Tatbestand erfasst.
Hinsichtlich der Tathandlungen wird zwischen „Beschädigen“, „Verunstalten“, „unbrauchbar machen“ und „Zerstören“ unterschieden.
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist unerheblich.
Verunstaltet wird eine Sache, wenn ihre äußere Erscheinung beeinträchtigt wird.
Unter dem unbrauchbar machen einer Sache versteht man solches Einwirken des Täters auf den Gegenstand, dass sie die ihr zugedachte Funktion nicht mehr (voll) erfüllen kann.(z. B. das Verbiegen eines Regenschirmes).
Die Zerstörung einer Sache liegt dann vor, wenn sie durch eine Substanzbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
In der Schweiz sind die Sachverhalte der Sachbeschädigung in Art. 144 und 144bis Schweizer Strafgesetzbuch geregelt.
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