Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, einige Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung).
Einzig wenn die Bundesländer in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen diese nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes. – Daneben gibt es eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung nach Art. 73 GG zählen unter anderem:
Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche:
Neben dem Katalog des Artikel 73 sind im Grundgesetz weitere ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen aufgezählt, insbesondere:
Demgegenüber existieren auch Bereiche, die ausschließlich Ländersache sind, da diese weder der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugeordnet sind, z. B.:
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