Feiertage In Österreich: Wikimedia-Liste

Die Feiertage in Österreich oder arbeitsfreien Tage werden entweder nach Bundesrecht oder Landesrecht verbindlich eingeführt oder durch Kollektivvertrag zwischen den Sozialpartnern vereinbart.

Feiertage

Die gesetzlichen Feiertage nach Bundesrecht sind im Arbeitsruhe- und im Feiertagsruhegesetz geregelt. Auf Basis von §7 des Arbeitsruhegesetzes gibt es 13 gesetzliche Feiertage für alle. § 7a des Arbeitsruhegesetzes garantiert Arbeitnehmenden zudem einen weiteren Tag pro Jahr, den sie einseitig als Urlaubstag konsumieren können, umgangssprachlich spricht man hier vom „persönlichen Feiertag“.

Eine Besonderheit betrifft die Angehörigen der Israelitischen Glaubensgemeinschaft: Sie haben auf Grundlage einer Beilage zum Generalkollektivvertrag vom 6. März 1953 zu Jom Kippur arbeitsfrei. Der Generalkollektivvertrag von 1952 selber ist nach wie vor in Kraft, jedoch sind die darin enthaltenen Bestimmungen, die nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche gelten und Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, seit 2019 unwirksam. Für diesen Tag gelten aber noch allgemeine veranstaltungsrechtliche Vorschriften.

Zudem gibt es Feiertage nach Landesrecht, die nur in den jeweiligen Bundesländern gelten und dort oft nur Schulen, Ämter und Behörden betreffen. Das sind insbesondere die des Landespatrons.

Von den 13 gesetzlichen Feiertagen basieren acht auf dem Konkordat der Republik Österreich mit dem Heiligen Stuhl, das am 5. Juni 1933 im Vatikan unterfertigt wurde und unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß mit 1. Mai 1934 in Kraft getreten ist. Durch das Konkordat sind neben den Sonntagen folgende acht Feiertage geschützt: Neujahrstag (1. Jänner), Epiphanie (6. Jänner), der Himmelfahrtstag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), der Tag der unbefleckten Empfängnis (8. Dezember) und der Weihnachtstag (25. Dezember).

Gesetzliche Feiertage

Die gesetzlichen Feiertage nach § 7 Arbeitsruhegesetz (Feiertagsruhe) respektive § 1 Feiertagsruhegesetz 1957 sind diejenigen, die – bis auf eine Ausnahme – für alle Österreicher ungeachtet der Religionszugehörigkeit gelten.

Die im Folgenden gelb unterlegten Feiertage sind keine generell arbeitsfreien Tage nach dem Arbeitsruhegesetz, sondern unterliegen anderen Regelungen.

Die in den Kollektivverträgen geregelten Feiertage sind mit (KV) markiert. So ist zum Beispiel im Bereich des Kollektivvertrags Telekommunikation der 24. und der 31. Dezember arbeitsfrei, bei notwendigen Arbeiten fällt Feiertagsvergütung an.

Im Handel endet am 24. Dezember die Arbeitszeit um 14 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr, für eine allfällige Arbeitszeit darüber hinaus fällt ein Überstundenzuschlag von 50 % an, sofern es sich um eine zulässige Ausnahme handelt (z. B. Christbaumverkauf).

Die kirchlichen Feiertage Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesondert ausgewiesenen Feiertage, da sie zwangsläufig auf einen Sonntag fallen.

Feiertag Datum Bundesland
BurgenlandFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  B KarntenFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  K NiederosterreichFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  N OberosterreichFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  O SalzburgFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  S SteiermarkFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  St TirolFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  T VorarlbergFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  V WienFeiertage In Österreich: Feiertage, Veranstaltungsbeschränkungen, Siehe auch  W
Neujahr 1. Jänner
Heilige Drei Könige 6. Jänner
Josef (5) 19. März
Ostermontag beweglich (Ostersonntag + 1 Tag)
Staatsfeiertag 1. Mai
Florian (4) (5) 4. Mai
Christi Himmelfahrt beweglich (Ostersonntag + 39 Tage)
Pfingstmontag beweglich (Ostersonntag + 50 Tage)
Fronleichnam beweglich (Ostersonntag + 60 Tage)
Mariä Himmelfahrt (7) 15. August
Rupert (5) 24. September
Tag der Volksabstimmung (5) 10. Oktober
Nationalfeiertag 26. Oktober
Allerheiligen 1. November
Martin (5) 11. November
Leopold (3) (5) 15. November
Mariä Empfängnis (2) 8. Dezember
Heiliger Abend (KV) 24. Dezember
Christtag 25. Dezember
Stefanitag 26. Dezember
Silvester (KV) 31. Dezember
Feiertage Datum B K N O S St T V W
Gesamtzahl (6) 17 18 17 17 17 17 17 17 17

Veranstaltungsbeschränkungen

In den meisten Bundesländern sind „Veranstaltungen, die dem Charakter des Tages [nicht] gerecht werden“ bzw. „die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind“, am Karfreitag durch das jeweilige Veranstaltungsgesetz untersagt und in einigen Bundesländern auch am 24. Dezember. Veranstaltungen, die über Mitternacht hinaus gehen, müssen üblicherweise nicht abgebrochen werden.

Veranstaltungen
Tag W N B O S T V St K
Karfreitag G G G G G
Karsamstag bis 14 Uhr
24. Dezember G G G G G
Staats- oder Landestrauer nach Verordnung G G G G
Gesetzliche Grundlage § 26 WVAG § 2 NöVAG § 16 BVAG § 7 OöVASiG § 22 SVAG § 20 TVAG § 9 VVAG StVAG § 8 KVAG
spezielle Kino-Bestimmungen
Karfreitag G
24. Dezember G
Staats- oder Landestrauer nach Verordnung
Gesetzliche Grundlage § 17 Kino-G - - - - - - § 0 Lichtsp-G -

Legende:       G         verboten
      G         dem Charakter des Tages entsprechend
      G         dem Charakter des Tages entsprechend und die religiösen Gefühle nicht verletzend
                  keine Einschränkung

Ein Tanzverbot gab es in Österreich zuletzt nur noch in Tirol (bis 2004) und in Oberösterreich (bis 2007).

Siehe auch

Einzelnachweise

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