Das Bürgerliche Gesetzbuch erwähnt den 'Verbrauchervertrag' unter anderem in § 355, dem sog.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Die Legaldefinition steht in § 310 Abs. 3 BGB, wonach es sich um Verträge „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge)“ handelt. Bei diesen Verträgen kann es sich um verschiedene Arten von Verträgen (Kauf-, Dienst-, Werkverträge usw.) handeln. Wichtig ist, dass eine der Parteien Verbraucher bzw. Unternehmer ist.
Die Begriffe Verbraucher bzw. Unternehmer sind wie folgt geregelt:
Entscheidend ist also der Zweck des Geschäfts, somit ist auch der Geschäftsmann, der privat ein Fahrzeug kauft, ein Verbraucher.
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