Unter Steuerdelikt, Steuerstraftat, Steuervergehen, Steuerzuwiderhandlung, Steuerbetrug, in Österreich fachlich speziell auch Finanzstraftat/-vergehen/-delikt, versteht man allgemein die Verstöße gegen Steuerrecht – in der deutschen Rechtssprache bezeichnet Vergehen meist minder schwere, Straftat alle mit Strafe geahndete Rechtsbrüche, die Bezeichnungen wie auch der Umfang des konkreten Begriffs der nationalen Rechtssetzungen sind vielfältig.
Neben Steuern im Allgemeinen umfasst der Begriff auch Verstöße gegen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, wie Zollbestimmungen und Ähnliches. Steuerdelikte sind Teil der Wirtschaftskriminalität. Zu unterscheiden sind Steuerdelikte prinzipiell von der Steuervermeidung.
Zu den Steuer-/Finanzvergehen gehören beispielsweise:
Vergehen wie Verletzung des Steuergeheimnisses (durch Behörden) werden nicht zu den Steuervergehen gerechnet, sie gehören zum öffentlichen Recht.
Steuervergehen im klassischen Sinne des Nichtbezahlens von Steuern und Abgaben finden sich schon in frühneuzeitlichen Rechtssetzungen unter Strafe gestellt und entwickeln sich im 19. Jahrhundert vollständig aus (etwa österreichisches Gefällsstrafrecht 1836). Die Unterscheidung von Steuervergehen und Steuervermeidung findet sich etwa im England der 1860er Jahre. Erste wissenschaftliche Untersuchungen stammen aus den 1960er Jahren (etwa Gary Becker 1968, Economics of crime) Synonym u. a. für Zoll- und Steuerbetrug steht der veraltete Ausdruck Defraudation (lat. „defraudare“ = betrügen, von fraus, fraudis = Betrug, Täuschung, Verbrechen, Frevel). Im engeren Sinne galt als Defraudant eine Person, die sich der Entrichtung öffentlicher Abgaben dem Staat oder der Gemeinde gegenüber, insbesondere also der Hinterziehung von Zöllen und indirekten Steuern oder öffentlichen Geldern schuldig gemacht hatte, z. b. in Hessen und in Schweden im 19. Jahrhundert.
Durch die Internationalisierung des Finanzhandels sind zahlreiche neue strafwürdige Sachverhalte aufgetreten. Das Fehlen internationaler Regelungen des Steuerrechts führt dazu, dass es vielfältige zwischenstaatliche Abkommen zur Thematik gibt.
In Deutschland umfasst das Steuerstrafrecht:
außerdem die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO).
Das Steuerrecht und Finanzstrafrecht Österreichs unterscheidet folgende Finanzvergehen (im Sinne des § 1 Abs 1 FinStrG die in den §§ 33–52 mit Strafe bedrohten Taten, also Handlungen wie Unterlassungen):
Vorsätzliche Finanzvergehen sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 3 FinStrG), gewerbsmäßige Tatbegehung und insbesondere Bandenkriminalität führt zu schwererer Strafe (§ 38, 38a FinStrG), desgleichen Rückfall (§ 41, 47 FinStrG) und selbstverschuldete Berauschung (§ 52 FinStrG).
Das Schweizerische Steuerstrafrecht unterscheidet folgende Steuerdelikte:
Weitere Straftatbestände sind etwa Veruntreuung der Quellensteuer (Art. 187 DBG) oder das Führen einer Scheinfirma zwecks Verschleierung von Geldströmen.
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