Polen Staatspräsident: Staatsoberhaupt

Der Präsident der Republik Polen (polnisch Prezydent Rzeczypospolitej Polskiej) steht an der Spitze der Exekutive der Regierung seines Landes.

Amtierender Präsident ist seit dem 6. August 2015 Andrzej Duda.

Präsident der Republik Polen
Prezydent Rzeczypospolitej Polskiej
Polen Staatspräsident: Aufgaben und Befugnisse, Wahl und Amtsperiode, Amtssitz, Insignien und Umgangsformen
Standarte des Präsidenten
Polen Staatspräsident: Aufgaben und Befugnisse, Wahl und Amtsperiode, Amtssitz, Insignien und Umgangsformen
Amtierend
Andrzej Duda
seit dem 6. August 2015
Polnische Regierung
Anrede Herr Präsident (informell)
Eure Exzellenz (diplomatisch)
Amtssitz Präsidentenpalast, Warschau
Amtszeit 5 Jahre
(Wiederwahl einfach möglich)
Stellvertreter Sejmmarschall
Letzte Wahl 12. Juli 2020
Nächste Wahl 2025
Ernennung durch Direktwahl
Schaffung des Amtes 11. Dezember 1922
Erster Amtsinhaber Gabriel Narutowicz
Gehalt 294.000 jährlich
Website www.president.pl

Aufgaben und Befugnisse

Die Kompetenzen des Staatspräsidenten sind in der aktuellen Verfassung von 1997 in Kapitel 5 (Artikel 126 bis 145) festgelegt.

Deklaratorisch wird der Staatspräsident in Artikel 126 zum höchsten Staatsvertreter (Staatsoberhaupt) und Garanten der Staatsmachtkontinuität erklärt. Ihm obliegt demnach die Aufsicht über die Anwendung der Verfassung, die Unabhängigkeit und Sicherheit des Staates sowie die Unantastbarkeit und Unteilbarkeit des Staatsterritoriums.

Er ernennt den Ministerpräsidenten und den Ministerrat. Er ist dazu berechtigt, den Kabinettsrat einzuberufen, d. h. eine Sitzung des Ministerrates zu leiten.

Gemäß Artikel 133 repräsentiert er das Land nach außen und ratifiziert durch seine Unterschrift Verträge mit anderen Staaten. In der Außenpolitik arbeitet er mit dem Ministerpräsidenten und dem Außenminister zusammen.

Der Staatspräsident ist in Kriegszeiten Oberkommandierender der polnischen Streitkräfte, ansonsten wird diese Aufgabe vom Verteidigungsminister gemäß Artikel 134 bis 136 stellvertretend wahrgenommen.

Alleine der Staatspräsident ist berechtigt, die polnische Staatsangehörigkeit zu verleihen. Gleichermaßen bedarf ein Verzicht auf diese gemäß Artikel 137 der Zustimmung des Staatspräsidenten. Des Weiteren steht ihm ein Begnadigungsrecht gemäß Artikel 139 zu.

Weitere Kompetenzen des Staatspräsidenten gehen aus dem Artikel 122 in Kapitel 4 der Verfassung hervor, der sich mit dem Unterzeichnungsprozedere der Gesetze (im formellen Sinne) befasst. Im Regelfall unterzeichnet der Staatspräsident die von der Nationalversammlung, bestehend aus Sejm und Senat, ausgefertigten Gesetze binnen 21 Kalendertagen. Gemäß Absatz 3 und 4 ist jedoch der Staatspräsident dazu ermächtigt, ihm vorgelegte Gesetze zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten und bei festgestellter Verfassungswidrigkeit die Unterschrift zu verweigern. Sollte der Staatspräsident von diesem Recht keinen Gebrauch machen, steht es ihm gemäß Absatz 5 frei, die Unterzeichnung ohne Angabe von Gründen abzulehnen und das Gesetz zwecks einer erneuten Ausfertigung dem Sejm vorzulegen (siehe Vetorecht). In diesem Fall bedarf es einer präsidialen Mehrheit von drei Fünfteln der anwesenden Abgeordneten, um das Veto zu überstimmen.

Wahl und Amtsperiode

Gemäß Artikel 127 der Verfassung wird der Staatspräsident direkt vom Volk gewählt (allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl). Wählbar sind alle polnischen Staatsbürger, die am ersten Wahltag 35 Jahre vollendet haben und über Parlamentswahlrecht verfügen. Sie müssen ferner eine Liste mit 100.000 Unterstützungserklärungen von wahlberechtigten polnischen Staatsbürgern vorlegen. Die Wahl findet im Regelfall 75 bis 100 Tage vor Ablauf der Wahlperiode des amtierenden Staatspräsidenten statt. Sollte am ersten Wahltag kein Kandidat über die notwendige Mehrheit von über 50 Prozent der abgegebenen Stimmen verfügen, wird eine Stichwahl ausgerufen, die zwei Wochen nach dem ersten Wahltag stattfindet. Zu dieser sind die beiden Kandidaten zugelassen, die am ersten Wahltag die meisten Stimmen erhalten haben. Die Gültigkeit der Wahl unterliegt gemäß Artikel 129 einer Überprüfung durch das Oberste Gericht, wobei jeder wahlberechtigte Bürger zu einer Klage gegen die Gültigkeit berechtigt ist.

Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ablegen des folgenden Amtseides gegenüber der Nationalversammlung:

„Obejmując z woli Narodu urząd Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej, uroczyście przysięgam, że dochowam wierności postanowieniom Konstytucji, będę strzegł niezłomnie godności Narodu, niepodległości i bezpieczeństwa Państwa, a dobro Ojczyzny oraz pomyślność obywateli będą dla mnie zawsze najwyższym nakazem”

„Gemäß dem Willen des Volkes trete ich das Amt des Präsidenten der Republik Polen an und schwöre feierlich, dass ich den Bestimmungen der Verfassung treu bleiben, die Würde des Volkes, die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates unbeugsam wahren werde und dass das Wohl des Vaterlandes und das Wohlergehen der Staatsbürger mir immer die höchste Pflicht werden.“

Verfassung der Republik Polen, Art. 130, Satz 2

Der Amtseid darf auf Wunsch durch eine christlich-religiöse Bekräftigung ergänzt werden:

„Tak mi dopomóż Bóg.”

„So wahr mir Gott helfe.“

Verfassung der Republik Polen, Art. 130, Satz 3

Unter der gegenwärtigen Verfassung wurde diese Bekräftigung von Lech Kaczyński, Bronisław Komorowski und Andrzej Duda angewandt, während Aleksander Kwaśniewski darauf verzichtete.

Eine Person kann höchstens zweimal in das Amt des Staatspräsidenten gewählt werden.

Im Fall der Verhinderung (Tod, Krankheit, Amtsverzicht oder -enthebung) des Staatspräsidenten nimmt interimistisch der Sejmmarschall seine Aufgaben wahr. Innerhalb von 14 Tagen nach einer vorzeitigen Amtserledigung muss dieser einen Termin für die Neuwahl festlegen, der in einem Zeitraum von 60 Tagen nach der Wahlanordnung liegt. Sollte allerdings auch der Sejmmarschall verhindert sein, so nimmt der Senatsmarschall die Amtsgeschäfte des Staatspräsidenten wahr.

Amtssitz, Insignien und Umgangsformen

Offizielle Residenzen des Staatspräsidenten sind der Präsidentenpalast und das Schloss Belvedere in Warschau. Die traditionellen Hoheitszeichen sind der Weiße Adlerorden und das Großkreuz des Ordens Polonia Restituta sowie das Amtssiegel und die Flagge des Staatspräsidenten.

Abgeleitet von Artikel 126 der Verfassung nimmt der Staatspräsident in der Präzedenz die erste Stelle ein (vor dem Sejmmarschall, dem Senatsmarschall und dem Ministerpräsidenten). Die übliche Anrede lautet Panie Prezydencie (Herr Präsident), eine besonders feierliche Panie Prezydencie Rzeczypospolitej Polskiej (Herr Präsident der Republik Polen). Bislang haben nur Männer das Amt ausgeübt.

Liste der Amtsinhaber

Siehe Liste der Präsidenten Polens

Commons: Staatspräsident (Polen) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

VorgängerAmtNachfolger
Staatsratsvorsitzender der Volksrepublik PolenPräsidentenzyklus (Polen)
seit 1989

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