13:1013:10, 24. Aug. 2022UnterschiedVersionen−73 Notar Zuständigkeit für Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten aus Einleitung gestrichen: Das ist (in Deutschland) nach § 1 BNotO keine Hauptaufgabe von Notaren. Notare sind zwar nach § 23 BNotO "auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen". Das betrifft aber Wertgegenstände von Beteiligten bei Amtstätigkeiten. Auch die §§ 57 bis 62 BeurkG enthalten Einschränkungen für die Verwahrung.