Eine (freiwillige) Selbstverpflichtung ist eine einseitige Erklärung von Staaten, Organisationen, Personen oder Unternehmen, mit denen diese sich verpflichten, bestimmte Regeln einzuhalten oder Forderungen in einem (bestimmten) Zeitraum durchzuführen.
Diese Selbstverpflichtung ist rechtlich nicht bindend.
Eine traditionelle Form der freiwilligen Selbstverpflichtung ist der Verhaltenskodex.
Freiwillige Selbstverpflichtungen führen zu keinem Rechtsanspruch der Betroffenen. Dennoch gibt es einige erstinstanzliche Gerichte, die aus derartigen Selbstverpflichtungen Rechtsansprüche ableiten.
Vielfach kommen „freiwillige“ Selbstverpflichtungen unter der Drohung zustande, dass der Gesetzgeber seinen Willen sonst per Gesetz (und typischerweise strenger) durchsetzen wird.
Beispiele:
Vielfach dienen Selbstverpflichtungen auch der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations). Durch die Selbstverpflichtung wird – zunächst auch ohne aktive Maßnahmen – das Image der Organisation als verantwortungsbewusster Partner in die Öffentlichkeit transportiert. Dieser Aspekt kann auch lobbyistisch als Hinhaltetaktik oder schlimmstenfalls zur vorsätzlichen Täuschung missbraucht werden.
Die Wirksamkeit von freiwilligen Selbstverpflichtungen ist umstritten. Die wissenschaftliche Evaluation von freiwilligen Selbstverpflichtungen erscheint bislang kaum ausgeprägt.
Einerseits gibt es eindeutig erfolgreiche Selbstverpflichtungen (z. B. die internationale Übereinkunft zum Schutz der Ozonschicht (siehe FCKW)).
Die Ergebnisse der meisten Selbstverpflichtungen sind jedoch umstritten. Während z. B. Banken auf die über 800.000 Jedermann-Konten als Erfolg der Selbstverpflichtung verweisen, kritisieren Verbraucherschutzverbände, dass es weiterhin Menschen gebe, denen ein Girokonto verweigert werde.
Kooperative Maßnahmen in der Umweltpolitik tendieren zu mangelhaften Ergebnissen, wenn keine Sanktionsmöglichkeiten bei nachgewiesener Wirkungslosigkeit der Verpflichtung vereinbart werden.
So deuten z. B. Untersuchungen aus 38 Staaten, die im Bereich der Erneuerbaren Energien durchgeführt wurden, darauf hin, dass Selbstverpflichtungen nicht die gewünschten Ergebnisse erzielen und derartige Regelungen vor allem von Regierungen eingeführt werden, die nur vorgeblich Umweltschutzmaßnahmen durchführen wollen. Daher sollten derartige Regelungen allenfalls übergangsweise auf dem Weg zu effektiveren Maßnahmen eingeführt werden.
Im Falle von außen (z. B. staatlich) „verordneter“ Selbstverpflichtung, kann die Selbstkontrolle in Selbstzensur ausarten. Hierbei verpflichten sich Institutionen unter dem Vorwand des Schutzes und der Wahrung bestimmter Bürgerrechte, der nationalen Integrität etc. zur Vermeidung der Bekanntgabe und Veröffentlichung bestimmter, dem Verordner nicht opportunen, Informationen.
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