Die Plastische Chirurgie (von „plastisch“, von griechisch πλαστικὴ τέχνη, plastikḕ téchnē, „ bildende Kunst, Bildhauerei , Plastik“, von griechisch πλάσσω plássō, deutsch ‚bilde aus weicher Masse, gestalte, erdichte‘, ursprünglich in Bezug auf das Aufstreichen bzw.
Flachklatschen des Tons) ist eine Chirurgie, die sich mit aus funktionellen oder ästhetischen/kosmetischen Gründen formverändernden oder wiederherstellenden Eingriffen an Organen oder Gewebeteilen beschäftigt. Hauptsächlich beschäftigt sie sich mit dem sichtbaren Teil des Körpers. Das Ziel der Plastischen Chirurgie ist es, die Körperform und sichtbar gestörte Körperfunktionen wiederherzustellen oder zu verbessern.
In der Plastischen Chirurgie werden Eingriffe sowohl aus rein ästhetischen wie auch aus rein funktionalen Gründen durchgeführt. Oder es kommen beide Aspekte gleichzeitig zum Tragen. Entsprechend gibt es daher verschiedene Hauptrichtungen in der Plastischen Chirurgie:
Um nach einem Medizinstudium in Deutschland als Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie tätig zu werden, bedarf es einer sechsjährigen Weiterbildungszeit (72 Monate). Für den genauen Modus der Facharztweiterbildung ist die jeweilige Landesärztekammer zuständig. Die Weiterbildung umfasst mindestens vier Jahre (48 Monate) im Gebiet der plastischen, rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgie. Des Weiteren müssen jeweils sechs Monate im Bereich der Notfallaufnahme und Intensivmedizin abgeleistet werden, angerechnet werden können außerdem:
• zwölfmonatiger Kompetenzerwerb in anderen Gebieten, wie der HNO und MKG-Chirurgie.
In mittlerweile allen deutschen Bundesländern gibt es die Facharztkompetenz Plastische und Ästhetische Chirurgie (mit der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von November 2018 Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie). In der Schweiz existiert das Fachgebiet Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, in Österreich das Sonderfach Plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie.
Schönheitschirurg ist kein Begriff, der im ärztlichen Weiterbildungsrecht definiert ist. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist der Plastische Chirurg von seiner Weiterbildung nicht nur ein Schönheitschirurg. Seine Ausbildung erfolgt im Wesentlichen im Bereich der wiederherstellenden Chirurgie (z. B. von angeborenen Deformierungen, Unfallverletzungen, Verbrennungen). Die ästhetische Chirurgie ist ein Teil seiner Ausbildung. Andere Facharztgebiete umfassen ebenfalls spezielle Aspekte der Schönheitschirurgie, obwohl diese nicht in der Aus- und Weiterbildungsordnung vorgesehen sind: z. B. Brustoperationen bei Gynäkologen, Gesichtsoperationen bei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen und Hals-Nasen-Ohren-Ärzten, Hautoperationen, Fettabsaugungen und Laserbehandlungen bei Dermatologen. Seit Jahren gibt es zwischen diesen Facharztgruppen strittige Diskussionen über eine Erweiterung des Facharztbegriffs bzw. des Zusatztitels „plastische Operationen“ um den Begriff „ästhetisch“. Wegen des werbenden Charakters dieses Begriffs bemühen sich alle Fachgruppen darum, ihre ästhetisch-chirurgische Kompetenz durch Vereinnahmung des Begriffs zu demonstrieren. Für die Fachbereiche HNO und MGK-Chirurgie gibt es die 24-monatige Zusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen.
In den letzten Jahren sind die Bundesärztekammer und viele Landesärztekammern dazu übergegangen die Bezeichnung des Plastischen Chirurgen in „Plastischer und Ästhetischer Chirurg“ zu ändern, während beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern auch mit der Änderung der Weiterbildungsordnung vom 7. September 2007 die Bezeichnung weiterhin „Plastischer Chirurg“ heißt.
Die operative Formung von Organen oder Gewebeteilen, inklusive deren Wiederherstellung (Rekonstruktion), wird als Plastik bezeichnet. Plastiken werden nicht ausschließlich im Rahmen des Fachgebietes „plastische Chirurgie“ angefertigt, sondern in allen operativen Fachgebieten. Im Folgenden einige Beispiele:
Die Kostenübernahme erfolgt mit Ausnahme der Schönheitschirurgie, die auf Wunsch des Patienten zur ästhetischen Verbesserung durchgeführt wird, durch die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen. In Fällen der Schönheitschirurgie sind die Gesamtkosten durch den Patienten zu tragen, einschließlich des Verdienstausfalls. Gesetzlich Versicherte, die sich einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme, wie einer Schönheitsoperation, einer Tätowierung oder einem Piercing unterzogen haben, haben sich auch an den Kosten einer dadurch entstandenen Komplikation, einschließlich des Krankentagegeldes angemessen zu beteiligen. Ärzte und Krankenhäuser unterliegen dabei einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen.
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