Die Gewaltdarstellung ist in Deutschland gemäß § 131 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.
Nach § 131 StGB muss die Darstellung eine Gewaltverherrlichung oder Gewaltverharmlosung ausdrücken oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen.
§ 131 StGB lautet seit dem 1. Januar 2021:
Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt..
Geschützes Rechtsgut ist nach überwiegender Ansicht der
Dieses Rechtsgut umfasst bereits selbst ein Bündel von Rechtgütern, somit ist eine Überlagerung zu anderen Rechtgütern immanent. Als überlagerte Rechtsgüter kommen insbesondere in Betracht:
Der Jugendschutz als Schutzgut ist insofern problematisch, als die Verbotsnorm nicht im Jugendschutzgesetz normiert wurde und sich die Bestrafung auch gegen Erwachsene richtet.
Jugendgefährdend sind Gewaltdarstellungen zum Beispiel, wenn
Ursprünglich bezog sich der § 131 StGB nur auf Gewaltdarstellung gegen Menschen. Zum Fall des Horrorfilms Tanz der Teufel, der wegen seiner drastischen Gewaltdarstellungen beschlagnahmt worden war, urteilte das Bundesverfassungsgericht 1992, dass der Film wieder freizugeben sei. In ihrer Entscheidung führten die Verfassungsrichter aus, dass der Begriff „Mensch“ im StGB unmissverständlich an den „biologischen Begriff des Menschen“ geknüpft sei und es das strafrechtliche Analogieverbot nicht erlaube, ihn dahin auszulegen, dass er auch „der Phantasie entsprungene, menschenähnliche Wesen“ umfasst, also etwa die Zombies gleichzustellenden Besessenen im verhandelten Film. In der Folge des „Zombie-Urteils“ konnten Gerichte kaum noch gegen Gewaltvideos vorgehen, wenn die Opfer der fiktionalen Gewalt nicht als Menschen kenntlich waren.
Dies änderte sich, als der Deutsche Bundestag am 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. April 2004 die Ergänzung des § 131 StGB um ein weiteres Tatbestandsmerkmal beschloss: seither ist die Darstellung von Gewalt gegen Menschen jener gegen „menschenähnliche Wesen“ rechtlich gleichgestellt. Seit der Novellierung des Paragraphen ist nicht mehr entscheidend, ob die Opfer in der Fiktion als „Androiden“, „künstliche Menschen“, „Außerirdische“, „Untote“ oder dergleichen deklariert werden, sondern ob sie nach objektiven Maßstäben ihrer äußeren Gestalt nach Ähnlichkeit mit dem Menschen aufweisen. Ebenso fallen seither auch gezeichnete oder in Form elektronischer Spezialeffekte dargestellte Menschen unter § 131 StGB.
Die bayerische Staatsregierung legte nach einer entsprechenden Ankündigung vom Dezember 2006 Anfang 2007 eine Bundesratsinitiative zum Verbot von Computerspielen mit gewalttätigen Inhalten, die sie als „Killerspiele“ bezeichnete, vor, wonach ein neuer § 131a des Strafgesetzbuches (Virtuelle Killerspiele) eingefügt werden sollte. Im Entwurf heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Spielprogramme, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen,
Die bis dahin noch immer unerledigte Vorlage dieses Gesetzesentwurfs wurde 2014 im vereinfachten Verfahren für erledigt erklärt; eine entsprechende Gesetzesänderung gab es nicht.
Verboten sind nicht nur solche Medien, die von § 131 StGB erfasst sind. Bilder, Filme oder Texte mit Gewaltinhalten, die für Kinder und Jugendliche gefährlich sind, unterliegen auch den gesetzlichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes und Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV).
§ 15 JuSchG (Jugendgefährdende Trägermedien) lautet:
§ 18 JuSchG (Liste jugendgefährdender Medien) lautet:
In der Bundesrepublik Deutschland führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eine Liste in der zum einen die als jugendgefährdend eingestuften Medien (Indizierungen) und zum anderen Medien, die nach einem Gerichtsbeschluss beschlagnahmt oder eingezogen wurden, aufgeführt werden. Diese Liste wird regelmäßig in dem amtlichen Mitteilungsblatt BPjM-aktuell veröffentlicht.
Die Liste ist in verschiedene Listenteile, und diese wiederum in verschiedene Indices, unterteilt:
Listenteile | Index | |
---|---|---|
A, B, E | gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG | |
Liste A: Medien sind jugendgefährdend | ||
1 | Filme (2.946 Titel) | |
2 | Spiele (448 Titel) | |
3 | Printmedien (797 Titel) | |
4 | Tonträger (552 Titel) | |
C, D | gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht) | |
Liste C: Alle indizierten Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen | ||
5 | Telemedien (Online-Angebote) (1.157 Titel) | |
6 | Trägermedien (Flugblatt) (1 Titel) | |
Sonderübersichten | Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden | |
7 | Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a StGB (112 Titel) | |
8 | Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (278 Titel) | |
9 | Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (183 Titel) | |
10 | Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (3 Titel) | |
Sonderübersichten | Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien) | |
11 | Vorausindizierungen Trägermedien | |
12 | Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert Trägermedien) |
Die Zahlen sind vom 30. Juni 2006.
§ 4 JMStV (Unzulässige Angebote) lautet:
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Anzahl der Delikte (§ 131 StGB) in Deutschland (PKS 2003–2014) | |
2003 | 282 |
2004 | 238 |
2005 | 329 |
2006 | 705 |
2007 | 891 |
2008 | 661 |
2009 | 408 |
2010 | 265 |
2011 | 185 |
2012 | 170 |
2013 | 205 |
2014 | 240 |
In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2014 insgesamt 240 Delikte erfasst. Die Fallzahlen der letzten Jahre können der nebenstehenden Tabelle entnommen werden.
Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.
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