Gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Es ist daher immer auf eine überindividuelle Gemeinschaft bezogen und grenzt sich von Einzel- oder Gruppeninteressen ab. Oft handelt es sich hierbei um ehrenamtliches oder bürgerschaftliches Engagement, Freiwilligentätigkeit oder Spenden. Gemeinnützigkeit steht im Gegensatz zu wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht, wie z. B. ein Gewerbe.
Der Begriff ist auch steuerrechtlich relevant, da entsprechende Ausgaben die Abgabenlast reduzieren können.
Die Gemeinnützigkeit ist in Deutschland in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) legal definiert. Es heißt dort zur Definition: „eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Nur Tätigkeiten, die darin abschließend aufgezählt sind, gelten jedoch auch steuerrechtlich als gemeinnützig. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur, der Religion, des Sports, sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe. Andere durchaus dem Gemeinwohl dienende Zwecke müssen hingegen nicht zwangsläufig gemeinnützig in diesem Sinne sein, da diese von dem Rechtsbegriff nicht umfasst sind. Gemeinnützigkeit gehört zu den steuerbegünstigten Zwecken. Dies bedeutet:
Viele gemeinnützige Organisationen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener oder nicht eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Zuwendungen an Stiftungen können seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.
Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Gemeinnützige GmbHs werden seit Anfang der 1990er Jahre vermehrt durch natürliche Personen gegründet. Das Engagement dieser Personen wird unter dem Begriff Social Entrepreneurship zusammengefasst.
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):
Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung (Verein) oder des Gesellschaftsvertrages (GmbH) mit dem Finanzamt, um aufwändige erneute Mitgliederversammlungen zur Satzungsänderung zu vermeiden, falls die bereits beschlossene Satzung nicht den Anforderungen der AO entspricht. Nach der Gründung kann beim Finanzamt der Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 60a AO beantragt werden. Dieser Bescheid bestätigt jedoch nur, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden, und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu § 59 AO). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen). Wegen des Steuergeheimnisses erteilten die Finanzämter in Deutschland keine Auskünfte zur Gemeinnützigkeit von Vereinen.
Trotz der begrifflichen Überlappung ist die Wohnungsgemeinnützigkeit rechtlich und inhaltlich von der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung zu unterscheiden.
Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§ 61 bis § 64 AO). Zahlt eine gemeinnützige Personenvereinigung unverhältnismäßig hohe Vorstandsbezüge oder Gehälter an Beschäftigte oder gleicht sie Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aus Mitteln, die für die Verfolgung des gemeinnützigen Satzungszwecks bestimmt sind aus, kann der Status der Gemeinnützigkeit wegen Mittelfehlverwendung entzogen werden.
So wurde bspw. dem Verein Uniter e. V. die Gemeinnützigkeit im Herbst 2019 durch das Finanzamt Stuttgart entzogen; er verlegte daraufhin seinen Sitz in die Schweiz.
Mitunter haben Finanzämter Vereinen, die in demokratischen Auseinandersetzungen mitwirkten, deshalb die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil sie nicht unpolitisch oder politisch neutral waren, sondern „die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen“ versuchten. Wenn Finanzgerichte ebenfalls entscheiden, dass solches Eintreten für Demokratie, soziale Gerechtigkeit und Menschenrechte im Konflikt mit Rechtsextremisten oder Rassisten nicht mit dem Gemeinwohl vereinbar sei, kann sich ein Rechtsstreit jahrelang hinziehen, was den betroffenen Organisationen schadet und die eigentlich beabsichtigte Demokratieförderung ausbremst.
Im Oktober 2014 erkannte das Finanzamt Frankfurt am Main der globalisierungskritischen Nichtregierungsorganisation Attac Deutschland die Gemeinnützigkeit ab und begründete diesen Schritt mit „den allgemeinpolitischen Zielen“ der Organisation. Dem Widerspruch Attacs gab im November 2016 das Hessische Finanzgericht statt und stellte damit die Gemeinnützigkeit gerichtlich fest. Auf Weisung des Bundesfinanzministeriums ging das Finanzamt gegen dieses Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die der Bundesfinanzhof am 13. Dezember 2017 annahm. Im Februar 2019 gab der Bundesfinanzhof der Revision weitgehend statt, verwies aber zur endgültigen Entscheidung erneut an das Hessische Finanzgericht. Im März 2021 reichte Attac Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit ein.
So blieb das Urteil des hessischen Landesgerichtes jahrelang ohne Rechtskraft und Attac ohne anerkannte Gemeinnützigkeit. Attac stellte den „Dominoeffekt“ heraus, den die Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit sich bringen würde, denn es gehe nicht nur um attac, sondern auch weitere Nichtregierungsorganisationen. Mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit mache man Organisationen „mundtot“, die Kampagnen mit allgemeinpolitischem Charakter unterstützen.
Schon mit und vor dem Urteil von 2014 wurde eine Beschränkung der steuerbegünstigten politischen Ziele durch die Abgabenordnung kritisiert. „Politik ist nicht nur Sache der Parteien, das spiegelt nicht die Zivilgesellschaft von heute“ wider, sagte etwa Ulrich Müller, Geschäftsführer von LobbyControl. Unabhängig von dem laufenden Rechtsstreit fordert attac eine Erweiterung des Gemeinnützigkeitsrechts in Deutschland. Der Satzungszweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ müsse wie Umwelt- und Naturschutz als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.
Das Berliner Finanzamt für Körperschaften erkannte im November 2019 der VVN-BdA den Status der Gemeinnützigkeit ab. Es begründete den Schritt damit, dass die Organisation im bayerischen Verfassungsschutzbericht als „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus“ bezeichnet worden war. Anstoß erregt hatte die zahlreiche Mitgliedschaft von Altkommunisten; doch diese waren eben auch besonders von den Nazis verfolgt worden und aktive Antifaschisten. Dass das Finanzamt deshalb für 2016 und 2017 eine Steuernachzahlung in fünfstelliger Höhe verlangte, gefährdete nach Ansicht von VVN-BdA-Geschäftsführer Thomas Willms die Existenz des Vereins. Nach langjährigem Rechtsstreit wurde schließlich im März bzw. April 2021 für die zurückliegenden Jahre die Gemeinnützigkeit wieder anerkannt.
Nachdem die DUH 2018 vor Gericht mehrere Dieselfahrverbote durchgesetzt hatte, wollte die CDU ihre Gemeinnützigkeit prüfen lassen. Das zuständige Amtsgericht Singen lehnte dies ab, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen.
Ein Konflikt mit dem Finanzamt bedeutet jahrelange Unsicherheit für die Mitarbeitenden, auch viel Zeit, Mühe und Kraft.
Obwohl seit 2014 über eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechtes und darüber, welche Rolle Vereinen in demokratischen Auseinandersetzungen zukommen soll, diskutiert wird, wird beklagt, dass die bisherigen Reformbemühungen nicht ausreichen, um betroffenen Organisationen Rechtssicherheit zu bieten. Der veraltete Rechtsrahmen wird als „Flickschusterei“ bezeichnet und von einer „politischen Vernachlässigung“ gesprochen, die die Zivilgesellschaft nachhaltig schwäche.
Auch die Europäische Kommission urteilt, die in Deutschland bestehende Rechtslage führe „zu einer erheblichen Unsicherheit für zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere .., die sich für Menschenrechte und Demokratie einsetzen.“ Es bestehe nicht nur die Gefahr, dass diese „davon absehen, zu potentiell sensiblen Fragen Stellung zu nehmen“, sondern es werde „die Androhung rechtlicher Schritte im Zusammenhang mit dem Steuerstatus auch als politische Taktik genutzt“.
Auch in Deutschland müssen zivilgesellschaftliche Organisationen „endlich als das anerkannt werden, was sie längst sind: eine Bereicherung für die Demokratie.“ Klare Worte gibt es dazu auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), demzufolge zivilgesellschaftliche Organisationen die Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ einnehmen und damit auf einer Ebene mit Presse und Parteien stehen. Deshalb haben sie ein Recht darauf, sich politisch zu betätigen und mit rechtmäßigen und demokratischen Mitteln politische Ziele zu verfolgen. Dieses Recht habe die Bundesregierung endlich wirksam zu schützen.
Übergangsformen sind Tätigkeiten, die ideelle nicht-wirtschaftliche Zwecke, die aber nicht zwingend dem Gemeinwohl dienen, verfolgen (z. B. Idealvereine), wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Gemeinwohlorientierung und freie Berufe, die zwar wirtschaftlich tätig sind, aber neben der Gewinnerzielung auch noch einen öffentlichen Zweck (z. B. öffentliche Gesundheit bei Ärzten, Organ der Rechtspflege bei Anwälten usw.) haben.
Gemeinnützige Vereine sind im Vereinsregister zu finden, gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen im Firmenbuch. Gemeinsam ist ihnen die Gemeinnützigkeit nach §§ 34–47 f Bundesabgabenordnung (BAO). Eine spezielle Rechtsform des Gemeinnützigen gibt es im Allgemeinen nicht.
Der § 35 BAO definiert:
„Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.“
Eine vergleichbare, detailliertere Aufzählung gibt dann beispielsweise auch der § 4a Abs. 2 EStG Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen für begünstigte Zwecke bei Spenden.
Darüber hinaus gibt es in Österreich gemeinnützige Bauvereinigungen, welche im Rahmen des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts als gemeinnützig anerkannt werden. Gemeinnützigen Bauvereinigungen sind steuerbegünstigte Wohnbauträger, welche in ihrer Tätigkeit dem Gemeinwohl dienende Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens wahrnehmen und die Wohnraumversorgung in Österreich bis heute entscheidend prägen.
Dabei werden in der BAO die eigentlichen gemeinnützigen Zwecke (§ 35 BAO) von den mildtätigen Zwecken (§ 37 BAO, humanitäres und wohltätiges Engagement für einzelne Personen oder Gruppen) und kirchliche Zwecke (Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) geschieden. Das liegt daran, dass sie nicht der Allgemeinheit insgesamt zugutekommen (Legaldefinition des § 36 BAO über Personenkreise, die „nicht als Allgemeinheit aufzufassen“ sind).
Gemeinnützigkeit ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Im Allgemeinen wird darunter das „sich einsetzen für die Allgemeinheit“ verstanden, was ein äußerst dehnbarer Begriff ist und durchaus auch wirtschaftliche Interessen beinhalten kann. Dahingegen jedoch grenzt sich die behördlich anerkannte Gemeinnützigkeit klar ab: eine „echte“ Gemeinnützigkeit wird in der Schweiz nur über die kantonalen Steuerämter attestiert, indem diese die juristischen Personen einer eingehenden Prüfung unterziehen und am Ende von der Steuer auf Kommunaler-, Staats (Kantons)- und Bundesebene befreien.
Die gesetzliche Grundlage von Art. 56 lit. G des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) setzt für die Befreiung einer juristischen Person von der Steuerpflicht voraus, dass diese öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt und der Gewinn und das Kapital, für welche sie um Steuerbefreiung ersucht, ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.
Die Tätigkeit, die gemeinnützig sein will, setzt ein Zweifaches voraus: sie muss einerseits unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet sein und darf anderseits nur in uneigennütziger Weise erfolgen. Uneigennützig tätig ist eine juristische Person, wenn sie weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt und sich selbstlos verhält, d. h. ein finanzielles Opfer zugunsten Dritter unter Verzicht auf eine Gegenleistung bzw. einen persönlichen Gewinn erbringt.
In Art. 56 lit. G DBG wird festgehalten, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.
Die steuerbefreite Aktivität muss ausschließlich auf die gemeinnützige Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Verfolgt eine Institution primär eine wirtschaftliche Tätigkeit (Erwerbszweck) und befindet sie sich somit im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit anderen Anbietern, braucht nicht weiter geprüft werden, ob sie sich allenfalls gemeinnützigen Zwecken widmet. Eine diesbezügliche Steuerbefreiung hat in jedem Fall die Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität zur Folge. Erwerbszwecke liegen vor, wenn die Institution im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in wirtschaftlicher Monopolstellung mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzt und dabei für ihre Leistungen insgesamt ein Entgelt fordert, wie es im Wirtschaftsleben üblicherweise bezahlt wird. Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung sind allen Konkurrenten auf dem Markt die gleichen Bedingungen zu gewähren. Wo mehrere Anbieter im gleichen Markt auftreten und einander konkurrieren, haben sie Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung. Eine Steuerbefreiung darf nicht in den freien Wettbewerb eingreifen. Gleiche Wettbewerbschancen bestehen nur, wenn unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vergleichbarer Wirtschaftssubjekte durch die Steuer in vergleichbare Weise gekürzt wird. Der Umstand, dass zufolge der Steuerbefreiung und damit der fehlenden Steuerlast eine Leistung gegenüber den Konkurrenten günstiger angeboten werden kann, würde zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil führen.
Beispiele für gemeinnützige juristische Personen sind in weitaus den meisten Fällen Stiftungen (Beispiel Stiftung ZEWO), gefolgt von Vereinen (Beispiel Benevol Baselland) und in seltenen Fällen Kapitalgesellschaften (Beispiel B-Vertrieb GmbH). Gerade bei Kapitalgesellschaften ist unter anderem auch eine Grundvoraussetzung für eine anerkannte Gemeinnützigkeit, dass das Kapital nicht zweckentfremdet wird, z. B. durch Gewinnausschüttungen, was auch regelmäßig von den Steuerämtern überprüft wird.
This article uses material from the Wikipedia Deutsch article Gemeinnützigkeit, which is released under the Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 license ("CC BY-SA 3.0"); additional terms may apply (view authors). Abrufstatistik · Autoren Der Inhalt ist verfügbar unter CC BY-SA 4.0, sofern nicht anders angegeben. Images, videos and audio are available under their respective licenses.
®Wikipedia is a registered trademark of the Wiki Foundation, Inc. Wiki Deutsch (DUHOCTRUNGQUOC.VN) is an independent company and has no affiliation with Wiki Foundation.