Fremdvölkische

Fremdvölkische ist ein nationalsozialistischer Sammelbegriff, mit dem Menschen erfasst werden sollten, die nicht „deutschen oder artverwandten Blutes“ (vgl.

„Nürnberger Gesetze“) oder „deutschblütig“ waren. Der Begriff kam zunächst bei der SS, der Polizei, dann bei Justiz und Verwaltung in Gebrauch.

Hintergrund

Vorgeschichte des Begriffs

Bereits in der Weimarer Republik bezeichnete der Jurist Martin Dachselt 1926 in einer Diskussion über die „Rechtsverhältnisse der Minderheiten“ Polen, Wenden, Dänen und Litauer als „fremdvölkisch“, im Unterschied zu Masuren, Friesen und anderen „nicht eingesessenen, über das übrige Deutschland verstreuten kleineren Gruppen“ wie zum Beispiel die Ruhrpolen.

„Volksgemeinschaft“ als Grundlage „völkischer Gleichheit“

Neben Führerprinzip und Vorherrschaft der Partei war Grundprinzip des staatlichen Lebens im Nationalsozialismus die Dominanz der Rasse und damit der „völkischen Gleichheit“ in der „Volksgemeinschaft“ im Unterschied zur rassischen oder „völkischen Ungleichheit“. Die „Volksgemeinschaft“ war dabei kein Rechtssubjekt, sondern dem Führerwillen nachgeordnet. Auf Carl Schmitts Lehre vom Unterscheidungsdenken zwischen „Freund“ und „Feind“ fußend, erfolgte die rechtsmindernde Sonderstellung „artfremder“ Personen mit dem Ziel ihrer „Ausgliederung“ in konkreten juristischen administrativen Maßnahmen. „Fremd“ war nicht rechtlich, sondern völkisch-rassisch definiert, und zwar nach politischer Zweckmäßigkeit (Werner Best, 1937). „Juden“, „Zigeuner“, „Farbige“ („Neger“) konnten zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wurden aber nach 1935 mit den Nürnberger Gesetzen zu Bürgern zweiter Klasse und fielen schließlich der Rechtlosigkeit anheim.

Die ausgliedernde Sonderstellung war im Grunde auch vorgesehen für alle Personen, die vom NS-Regime als „Asoziale“ kriminalisiert wurden. Ausgehend von der „völkischen Ungleichheit“ über die allgemeine Rechtsungleichheit und „Artfremdheit“ erfolgte ein schleichender Übergang zur „Gemeinschaftsfremdheit“. Damit war der ursprünglich rassische Kern aufgegeben, wie es auch an der Verwendung des Begriffs „Fremdvölkische“ deutlich wird. Denn Hitlers Rasseideen waren nach Diemut Majer auch nach außen hin „nur politisches Mittel zur Verschleierung außenpolitischer Herrschaftsansprüche“.

Prinzipielle Rechtlosigkeit der Völker Osteuropas und Ostmitteleuropas

Mit der Ausrichtung der „Lebensraumpolitik“ nach Osten, die vorsah, den osteuropäischen Raum zur Errichtung des „Großgermanischen Reichs deutscher Nation“ bis zum Ural „germanisch“ zu besiedeln, und der von Himmler im Juni 1941 auf der Wewelsburg angekündigten „Dezimierung der Bevölkerung der slawischen Nachbarländer um 30 Millionen“ zielte die Kategorie der „Fremdvölkischen“ vor allem auf die Slawen, die nach der nationalsozialistischen Rassenkunde eigentlich gar nicht als eigene Rasse galten (Hans F. K. Günther – genannt „Rassen-Günther“ –, 1930). So mutierte die ursprünglich rassisch fundierte „völkische Ungleichheit“ zum volkstumspolitischen Prinzip, und der Begriff des „Fremdvölkischen“ wurde auf alle außerhalb der deutschen „Volksgemeinschaft“ stehenden Menschen bezogen. Slawische Völker galten einfach als „minderwertig“ und „kulturlos“. Man fürchtete dabei vor allem ihre Fruchtbarkeit, die sie zu einem erneuerten, gefürchteten „Drang nach Westen“ führen würde, weshalb ihre Versklavung oder Vernichtung durch Zivilverwaltung und Polizeikräfte ausgeführt werden sollte (vgl. Generalplan Ost). Für sie galt auch ein besonderer Fremdarbeiterstatus, nämlich der des „Ostarbeiters“.

Zum Muster einer sonderrechtlich aufgebauten Reichsverwaltung im „Großdeutschen Reich“ wurden die „eingegliederten Ostgebiete“ (vgl. Reichsgaue Wartheland und Danzig-Westpreußen); im „Generalgouvernement“ wurde eine sonderrechtliche Kolonialverwaltung etabliert. Zum sonderrechtlichen Umgang mit den „Fremdvölkischen“ konnte neben Versklavung auch die Möglichkeit verschiedenstufiger Einbürgerung gehören (Eintragung in die „Deutsche Volksliste“).

Die Möglichkeit der Einbürgerung auf verschiedenen Stufen galt allerdings nur für die sogenannten eingegliederten Ostgebiete. Eingebürgert – allerdings mit Widerrufsmöglichkeit – konnten sogenannte Volksdeutsche werden, d. h. deutschstämmige Personen, die in diesen Gebieten lebten, sowie Polen, die mit dem Deutschtum (durch Heirat, Sprache und Kultur etc.) verbunden waren. Dies diente dazu, sogenannten rassisch wertvollen Nachwuchs zu gewinnen. Das Ziel war, die seit 1935 eingeführte Reichsbürgerschaft diesen Personen nach einer bestimmten Bewährungszeit zu verleihen und ihnen das Abstreifen des volksfremden Status zu ermöglichen. Diese Möglichkeit der Einbürgerung galt allerdings für das „Generalgouvernement“ nicht.

Siehe auch

Literatur

  • Martin Broszat: Zweihundert Jahre deutsche Polenpolitik. Revidierte und erweiterte Ausgabe. Suhrkamp-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1972, ISBN 3-518-06574-2 (Suhrkamp-Taschenbuch 74), dort S. 272 ff.: Fremdvolk-Doktrin und Terror.
  • Diemut Majer: „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements. Fast unveränderte Neuauflage. Boldt, Boppard am Rhein 1993, ISBN 3-7646-1933-3 (Schriften des Bundesarchivs, 28).
  • Rolf-Dieter Müller: Der Zweite Weltkrieg 1939–1945. Klett-Cotta, Stuttgart 2004, ISBN 3-608-60021-3 (Handbuch der deutschen Geschichte, Band 21).
  • Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): Das Russlandbild im Dritten Reich. Böhlau, Köln u. a. 1994, ISBN 3-412-15793-7.

Anmerkungen

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