Deutschland Bundesrecht: Gesamte Rechtsordnung, die aus den rechtmäßigen materiellen Gesetzen des Bundes besteht

Bundesrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland das auf Bundesebene geltende Recht.

Deutschland Bundesrecht: Umfang, Verhältnis zu anderen Rechtsquellen, Siehe auch
Der „Habersack“ enthält die wichtigsten Gesetzestexte des deutschen Zivil- und Strafrechts.

Umfang

Zum Bundesrecht gehören

Der Bund ist lediglich innerhalb seiner ausdrücklichen Gesetzgebungskompetenz befugt, Gesetze zu erlassen (Art. 70 GG). Verletzt er diese Kompetenz zu Lasten eines Landes, so ist die Rechtsnorm verfassungswidrig. Gegebenenfalls wird dies durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Auch Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von vorkonstitutionellem Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 126 GG).

Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

In Deutschland geltende Rechtsnormen lassen sich neben dem Bundesrecht in die Kategorien Völkerrecht, Unionsrecht der EU, Landesrecht sowie das Recht autonomer Körperschaften (Gemeinden, Universitäten u. a.) fassen.

  • Völkerrechtliche Verträge erlangen bundesrechtliche Geltung im Regelfall erst durch Transformation in Form eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).
  • Das Verhältnis des Bundesrechts zum Unionsrecht der EU ist komplex und dogmatisch sowohl umstritten als auch im Fluss. Grundlegend lässt sich von einem Geltungs- oder Anwendungsvorrang des Unionsrechts sprechen. Dies wird zumeist entweder durch eine unmittelbare Geltung europäischer Rechtssätze oder aber durch eine europarechtskonforme Auslegung (Überformung) deutschen Rechts erreicht.
  • Gegenüber Landesrecht, das verfassungskonformem Bundesrecht widerspricht, genießt das Bundesrecht den Geltungsvorrang (Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG). Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder das Recht zu einer Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3 GG). Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, steht ihnen neben der Verwaltungskompetenz auch das Recht zu, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln (Art. 84 Abs. 1 Satz 3 GG). Mit den Grundrechten des Grundgesetz vereinbare Bestimmungen in vorkonstitutionellen Landesverfassungen bleiben in Kraft (Art. 142 GG).
  • Untergesetzliche Normen (Verordnungen und Satzungen), die Bundesrecht widersprechen, sind rechtswidrig.

Siehe auch

Einzelnachweise

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