Ausschließliche Wirtschaftszone: Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres

Als ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, engl.

Exclusive Economic Zone, EEZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ/UNCLOS) der Vereinten Nationen das Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet. Küstenmeer und AWZ dürfen zusammen bis zu 200 Seemeilen (sm) (370,4 km) ab der Basislinie betragen (daher auch 200-Meilen-Zone). Darin kann der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen, insbesondere das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Ausbeutung einschließlich des Fischfangs (vgl. im Einzelnen Art. 55 bis 75 SRÜ). Obwohl die lateinamerikanischen Staaten bereits in den 1940er Jahren die Ausweitung des Küstenmeeres auf 200 sm gefordert hatten, konnte erst mit dem Seerechtsübereinkommen 1982 eine allgemeine völkerrechtliche Anerkennung der AWZ erreicht werden.

Ausschließliche Wirtschaftszone: Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, Siehe auch, Weblinks
Seerechtliche Zonen wie sie im Seerechtsübereinkommen definiert sind.
Quelle: Meeresatlas 2017 – Daten und Fakten über unseren Umgang mit dem Ozean
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Die ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) auf der Welt in hellblau (gemeinsame AWZ in hellgrün, umstrittene AWZ in hellrot) nach Grenzart

Zu den souveränen Rechten gehören die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, maßgeblich durch Fischerei, des Meeresbodens und seines Untergrunds durch Meeresbergbau im Rahmen von Sand-, Kies- und Kohlenstoffgewinnung sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Stromerzeugung, insbesondere durch Offshore-Windparks und Meeresströmungskraftwerke.

Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Offshore-Windparks oder Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet.

Andere Staaten genießen nach Art. 58 und 87 des UN-Seerechtsübereinkommens innerhalb der AWZ eines jeden Küstenstaates eine eingeschränkte Freiheit der Hohen See (nur Schifffahrt, Überflug und Kabel/Rohrleitungen).

Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

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Ausschließliche Wirtschaftszonen in der Nordsee, der Entenschnabel entspricht dem deutschen Anteil

Die Bundesrepublik Deutschland erklärte nach dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens mit Wirkung zum 1. Januar 1995 die Errichtung einer deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee. Die deutsche AWZ hat eine Fläche von 32.982 km², dies sind etwa 70 % der Meeresfläche des gesamten deutschen Nordseegebiets und etwa 29 % der Meeresfläche des gesamten deutschen Ostseegebiets.

Mit einer Reihe von Vorschriften wird die Schifffahrt, Offshore-Windenergie, Leitungen (Strom- und Datenkabel, Pipelines), Fischerei, Rohstoffgewinnung, Forschung, Landes- und Bündnisverteidigung sowie der Meeresnaturschutz geregelt. Der vom Bundesinnenministerium (Kabinett Merkel IV) beschlossene und seit dem 1. September 2021 geltende Raumordnungsplan legt die Nutzung der deutschen AWZ in Nord- und Ostsee für die nächsten Jahrzehnte fest.

Zu den maßgeblichen bestehenden deutschen Rechtsvorschriften, die innerhalb der AWZ anwendbar sind, gehören unter anderem das Seeaufgabengesetz (von 1965), das Seeanlagengesetz (ab 2017, davor seit 1997 die Seeanlagenverordnung), das Bundesberggesetz, das Geologiedatengesetz sowie das Raumordnungsgesetz.

Angetrieben von den Genehmigungsverfahren für geplante Offshore-Windenergieparks trat für den Bereich der Nordsee am 26. September 2009 ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassener Raumordnungsplan in Kraft, für das wesentlich kleinere Ostseegebiet am 19. Dezember 2009. Für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone hat Deutschland zehn Natura-2000-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet.

Da sich laut BMI die „tatsächlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten im Meeresbereich“ seit dem Erlass 2009 „dynamisch weiterentwickelt“ hätten, wurden die Raumordnungspläne für die AWZ zum 1. September 2021 novelliert. Mit dem größer werdenden Platzbedarf einzelner Nutzungen in der deutschen AWZ werde auch die Konkurrenz um die Meeresfläche immer stärker. Ab Ende 2019 wurde über die neue marine Raumordnung verhandelt; das Bundesinnenministerium verabschiedete den Raumordnungsplan ohne eine parlamentarische Beteiligung vor der Bundestagswahl 2021.

Naturschutzgebiete

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Naturschutzgebiete (grün) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone

Sechs Meeresgebiete in der deutschen AWZ sind als Naturschutzgebiete ausgewiesen:

Siehe auch

Commons: Ausschließliche Wirtschaftszonen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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